Art. 31 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Aufnahme und Auflage des alten Bestandes
Art. 31 KRVO · Aufnahme und Auflage des alten Bestandes
1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses erstellt die zuständige Behörde den Bestandesplan und das Bestandesverzeichnis unter Mitwirkung des Grundbuchamtes.
2. Die zuständige Behörde legt die Entwürfe für den Bestandesplan und das Bestandesverzeichnis während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Betroffene werden vor der Auflage schriftlich benachrichtigt.
3. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der zuständigen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erheben.
4. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn der Bestandesplan oder das Bestandesverzeichnis aufgrund von Einsprachen geändert werden. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen zu geben.
5. Die Auflage des alten Bestandes kann mit der Auflage der Neuzuteilung zusammengelegt werden.