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Art. 3 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Grundlagen

Allgemeines - Grundlagen
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Art. 3 KRVO · Grundlagen

1. Als Grundlagen gelten insbesondere Leitbilder, Inventare, Analysen, Untersuchungen, Studien, Konzepte, Ergebnisse der Raumbeobachtung und Sachpläne mit Grundlagencharakter.

2. Die Fachstelle koordiniert die Zusammenarbeit bei der Beschaffung, bei der Abstimmung und beim Austausch von Grundlagen.

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