801.110
KRVOOPTC
CH-GR
Art. 3 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Grundlagen
Allgemeines - Grundlagen
Art. 3 KRVO · Grundlagen
1. Als Grundlagen gelten insbesondere Leitbilder, Inventare, Analysen, Untersuchungen, Studien, Konzepte, Ergebnisse der Raumbeobachtung und Sachpläne mit Grundlagencharakter.
2. Die Fachstelle koordiniert die Zusammenarbeit bei der Beschaffung, bei der Abstimmung und beim Austausch von Grundlagen.