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Art. 29 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Einleitung 1. Öffentliche Auflage

Ortsplanung - Verfahren für Landumlegungen und Grenzbereinigungen
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Art. 29 KRVO · Einleitung 1. Öffentliche Auflage

1. Die zuständige Behörde gibt die Absicht zur Einleitung einer Landumlegung oder Grenzbereinigung unter Hinweis auf den Zweck der Massnahme, die Abgrenzung des Beizugsgebietes sowie die Art und Weise der Durchführung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt sie den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beizugsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf.

2. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.

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