Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 28 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Grundsatz

Ortsplanung - Verfahren für Landumlegungen und Grenzbereinigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 KRVO · Grundsatz

1. Die nachfolgenden Verfahrensvorschriften gelten für Landumlegungen und Grenzbereinigungen, die als selbständige Verfahren oder in Verbindung mit einem Nutzungsplanverfahren gemäss Raumplanungsgesetzgebung durchgeführt werden.

2. Wird die Landumlegung oder Grenzbereinigung mit einer Nutzungsplanung verbunden, für deren Auflage zusätzlich die Publikation im Kantonsamtsblatt vorgeschrieben ist, gelten diese Anforderungen an die öffentliche Publikation auch für die verschiedenen Auflagen der Landumlegung oder Grenzbereinigung.

3. Die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Behörde zieht für die Erarbeitung der Landumlegung und Grenzbereinigung Fachleute bei. Sie gibt den Beteiligten in den einzelnen Verfahrensstadien Gelegenheit zur Mitwirkung.

4. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Einleitung der Landumlegung, die Aufnahme des alten Bestandes und die Neuzuteilung finden sinngemäss auch auf Grenzbereinigungen Anwendung.

← Art. 27 KRVO Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Zuständiges Departement, Fachstelle Art. 29 KRVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2006 65 · gr (Art. 28 - 35 KRVO)
Appeal Regarding Municipal Zoning Plan Amendment and Road Alignment
Cited as the substantive regulations applicable to the material assessment of the area development plan.