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801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 27 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Änderung der Verhältnisse

Ortsplanung - Beitragsverfahren
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Art. 27 KRVO · Änderung der Verhältnisse

1. Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Kostenverteilers die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, so kann auf Antrag von Beitragspflichtigen oder von Amtes wegen ein neues Beitragsverfahren eingeleitet werden.

2. Die gestützt auf den früheren Entscheid geleisteten Beiträge sind ohne Zins und nicht indexiert anzurechnen.

3. Die Beiträge sind nach dem neuen Kostenverteiler nachzuzahlen oder zu erstatten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2020 29 · gr (Art. 27 Abs. 1 KRVO)
Appeal Dismissed Regarding Road Renovation Contribution Perimeter
Mentioned to inform the appellants of the possibility to request a new assessment procedure in the future if circumstances change significantly after the initial decision.