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801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 19 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Erlass, In-Kraft-Treten

Ortsplanung - Quartierplanverfahren
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Art. 19 KRVO · Erlass, In-Kraft-Treten

1. Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand oder, falls das Gemeinderecht dies bestimmt, der Gemeinderat den Quartierplan. Gleichzeitig entscheidet die für den Erlass zuständige Behörde über allfällige Einsprachen.

2. Der Erlass ist den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden schriftlich zu eröffnen und der Fachstelle zur Kenntnis zu bringen. Bei Quartierplanungen mit UVP ist der Beschluss auch im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben.

3. Quartierpläne treten mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan im Grundbuch anmerken.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

R 2004 72 · gr (Art. 19 OPTC cpv. 1)
Property Owners Challenge Local Planning Revision Regarding Zoning and Trail Routing
Mentioned to distinguish between mandatory and optional content in the general urbanization plan regarding paths and trails, which is relevant to the refusal regarding the winter path inclusion.
R 2004 72 · gr (Art. 19 OPTC cpv. 2)
Property Owners Challenge Local Planning Revision Regarding Zoning and Trail Routing
Cited to illustrate that paths and trails can optionally be included in the general urbanization plan, supporting the court's decision not to mandate the inclusion of the winter path.