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Art. 14 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Genehmigungsverfahren

Ortsplanung - Verfahren für die Grundordnung
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Art. 14 KRVO · Genehmigungsverfahren

1. Der Gemeindevorstand reicht die vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossenen neuen Vorschriften und Pläne mit Antrag auf Genehmigung sowie allen Unterlagen und Gesuchen für Zusatzbewilligungen der Fachstelle ein.

2. Die Fachstelle holt bei den betroffenen Stellen beziehungsweise zuständigen Fachbehörden unter Ansetzung einer Erledigungsfrist die notwendigen Stellungnahmen beziehungsweise Entscheide über Zusatzbewilligungen und Einsprachen ein. Sie koordiniert Augenscheine.

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