Art. 11 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Verfahren für regionale Richtpläne
Art. 11 KRVO · Verfahren für regionale Richtpläne
1. Das für die Erarbeitung zuständige Organ der Region unterbreitet Entwürfe für regionale Richtpläne der Fachstelle zur Vorprüfung. Diese schliesst das Vorprüfungsverfahren innert sechs Monaten ab.
2. Das zuständige Organ der Region legt Entwürfe für regionale Richtpläne während 30 Tagen im Internet und in der Region öffentlich auf und gibt die Auflage in dem von ihr bezeichneten amtlichen Publikationsorgan und im Kantonsamtsblatt bekannt. Bei bedeutenden Richtplanvorlagen verlängert sie die Auflagefrist angemessen. Im Übrigen gelten für das Mitwirkungsverfahren sinngemäss die Bestimmungen über die Mitwirkung bei der kantonalen Richtplanung.
3. Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens beschliesst das zuständige Organ der Region über den Erlass oder Änderungen des Richtplans.
4. Regionale Richtpläne können bei der Region oder bei der Fachstelle eingesehen werden.