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Art. 97 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Formelle Enteignung

Enteignung
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Art. 97 KRG · Formelle Enteignung

1. Mit der Genehmigung der Grundordnung ist der Gemeinde das Enteignungsrecht erteilt für die darin festgesetzten

1. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

2. Flächen oder Flächenanteile in anderen Bauzonen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen;

3. projektierten und für die Enteignung vorgesehenen Strassen und Wege.

2. Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten und Anlagen benötigt werden oder diesen entgegenstehen.

3. Will die Gemeinde oder eine von ihr ermächtigte Trägerschaft das Enteignungsrecht ausüben, teilt sie dies den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unter Bekanntgabe der beanspruchten Rechte und der angebotenen Entschädigung schriftlich mit. In gleicher Weise können auch die Betroffenen durch schriftliche Bekanntgabe ihres Angebotes von der Gemeinde die Ausübung des Enteignungsrechtes verlangen.

4. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann jede Partei bei der zuständigen Enteignungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2012 32 · gr (Art. 97 KRG)
Expropriation Right Confirmation and Land Compensation Valuation in ZöBA Cases
Cited in the reasoning section to support the finding that the expropriation right was implicitly granted upon the approval of the municipal land use plan.