801.100
KRGLPTC
CH-GR
Art. 9 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Förderung
Allgemeines
Art. 9 KRG · Förderung
1. Das Departement und die Fachstelle können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützende Massnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung und zur Umsetzung des Raumordnungsrechts treffen.
2. Das Departement und die Fachstelle können Bestrebungen der Gemeinden zur Bildung gemeinsamer Bauämter und Fachgremien mit Beratungsfunktion in Bau- und Planungsfragen unterstützen.