Art. 84 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Landschaftsprägende Bauten
Art. 84 KRG · Landschaftsprägende Bauten
1. Die Änderung der Nutzung von landschaftsprägenden Bauten wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt, wenn
1. die Bauten zusammen mit der Landschaft von der Gemeinde nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans in der Grundordnung unter Schutz gestellt und als umnutzbar bezeichnet sind;
2. in der Grundordnung sichergestellt ist, dass die Landschaft ab Unterschutzstellung langfristig bewirtschaftet wird;
3. in der Grundordnung sichergestellt ist, dass die geschützten Bauten unterhalten werden und dass bauliche Massnahmen an allfälligen weiteren Bauten nur zulässig sind, wenn dies mit den Schutzzielen vereinbar ist.
2. Die umnutzbaren Bauten müssen im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar sein. Die durch eine allfällige Umnutzung neu geschaffenen Wohnfläche darf nicht mehr als 50 m2 Bruttogeschossfläche betragen. Restflächen sind als Nebenflächen zu nutzen. Umbauten unterliegen der Gestaltungsberatung. Bei Umbauten sind störende frühere Eingriffe in die Baute und deren Umgebung zu beseitigen. Die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen oder in diesen Zustand zurück zu versetzen.
3. Wird die Bewirtschaftung während mehr als fünf Jahren unterlassen, setzt die für die Bewilligung zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung. Kommen diese den Anordnungen nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die Landschaft auf Kosten der Säumigen durch Dritte bewirtschaften.