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Art. 83 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Im Allgemeinen

Kantonale Bauvorschriften - Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
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Art. 83 KRG · Im Allgemeinen

1. Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschafts-fremden Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.

3. Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt, wenn die Bauten und Anlagen in der Grundordnung oder von der gemäss kantonaler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zuständigen Behörde unter Schutz gestellt wurden.

4. Abweichende nutzungsplanerische Regelungen bleiben vorbehalten.

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