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Art. 8 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Digitalisierung

Allgemeines
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Art. 8 KRG · Digitalisierung

1. Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.

2. Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte graphische Auszüge. Solange die Regierung nichts anderes bestimmt, kommt nur dem graphischen Auszug Rechtswirkung zu.

3. Raumplanungsdaten werden von den Planungsträgern und Dienststellen gegenseitig abgegeben.

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