Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.100 KRGLPTC CH-GR

Art. 74 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Geschützte Objekte

Kantonale Bauvorschriften - Gestaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 KRG · Geschützte Objekte

1. Geschützte Objekte nach Artikel 43 sind zu erhalten.

2. Bauliche Änderungen an geschützten Objekten unterliegen der Gestaltungsberatung. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der für die Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und den Fachleuten für Fragen der Baugestaltung, gestützt auf die Schutzziele gemäss Siedlungsanalyse und das Gebäudeinventar, die Erhaltungsanordnungen im Einzelnen fest. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, veranlasst sie die Inventarisierung.

3. Bauliche Änderungen werden bewilligt, wenn sie die Erhaltungsanordnungen berücksichtigen. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen verknüpft werden.

4. Vorbehalten bleiben bereits bestehende Schutz- und Erhaltungsanordnungen der Gemeinden oder von kantonalen oder eidgenössischen Behörden, welche gestützt auf die Raumplanungs- oder die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung getroffen wurden.

← Art. 73 KRG Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Gegenstand Art. 75 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →