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Art. 7 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Grundlagen

Allgemeines
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Art. 7 KRG · Grundlagen

1. Die Planungsträger beschaffen die für ihre Planungen notwendigen Grundlagen. Sie stimmen die Beschaffung der Grundlagen gegenseitig ab und sorgen für deren Austausch. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung.

2. Die Planungsträger beobachten und analysieren die räumliche Entwicklung und stützen ihre Planungen darauf ab. Das Departement erteilt dem Bundesamt die erforderlichen Auskünfte.

3. Die kantonalen Dienststellen arbeiten zusammen und stellen die erforderliche kantonsinterne Abstimmung der Grundlagen sicher.

4. Die Grundlagen sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden. Ihre Rechtswirkung richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2004 42 · gr (Art. 7 KRG)
Appeal Against Building Permit Dismissed Due to Traffic and Overshadowing Claims
Cited in conjunction with Art. 18 Abs. 2 lit. b BG to define when a property is considered serviced.