Art. 68 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Aufnahme des alten Bestandes, Auflage, Einsprache
Art. 68 KRG · Aufnahme des alten Bestandes, Auflage, Einsprache
1. Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet sind gestützt auf das Grundbuch ein Bestandesplan und ein Verzeichnis über die dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen (Bestandesverzeichnis) zu erstellen. Wird die Landumlegung als Wertumlegung durchgeführt, sind die Pläne und Verzeichnisse durch eine Bewertungstabelle zu ergänzen. Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken haben den Eigentumsausweis auf eigene Kosten zu erbringen.
2. Die zuständige Behörde führt ein Auflage- und Einspracheverfahren durch. Betreffen Einsprachen den Bestandesplan oder das Bestandesverzeichnis, setzt die Behörde der Partei, deren Anspruch sich nicht aus dem Grundbuch ergibt, eine Frist von 30 Tagen, um eine allfällige Klage auf dem Zivilweg geltend zu machen.
3. Nach Abschluss des Verfahrens erwächst der alte Bestand in Rechtskraft.