Art. 67 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Umlegungsbann, Vorkaufsrecht
Art. 67 KRG · Umlegungsbann, Vorkaufsrecht
1. Nach Anordnung einer Landumlegung kann die zuständige Behörde für das ganze Beizugsgebiet oder Teile davon für die Dauer von zwei Jahren einen Umlegungsbann beschliessen. Für den Erlass und die Verlängerung des Umlegungsbannes gelten sinngemäss die Vorschriften für kommunale Planungszonen. Der Umlegungsbann ist unter Angabe der Dauer im Grundbuch anzumerken.
2. Während des Umlegungsbannes dürfen über Grundstücke keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Umlegung beeinträchtigen oder erschweren könnten. Verfügungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.
3. Während der Dauer einer Landumlegung steht dem Träger der Umlegung an allen Grundstücken im Beizugsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, soweit das Grundstück zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigt wird.