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Art. 61 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 2. Ausführungsrecht der Gemeinden

Ortsplanung - Erschliessung
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Art. 61 KRG · 2. Ausführungsrecht der Gemeinden

1. Die Gemeinden erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschliessung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen.

2. Die Gemeinden ordnen insbesondere die Anforderungen an die Erschliessung im Allgemeinen und für besondere Verhältnisse und regeln die Ausgestaltung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Erschliessungsanlagen.

3. Die Gemeinden regeln die Berechtigung der Öffentlichkeit und von Privaten zur Benützung von Erschliessungsanlagen sowie die daraus fliessenden Entschädigungsfragen. Sie bestimmen ausserdem die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

R 2005 71 · gr (Art. 61 Abs. 2 KRG)
Property Owner Challenge to Restrictive Municipal Land-Use Plan Upheld
The decision cites this article as the basis allowing the appeal (Rekurs) to the Administrative Court against the Government's decision.
R 2005 72 · gr (Art. 61 Abs. 2 KRG)
Appeals Dismissed Regarding Partial Land-Use Plan and Logging Permit for Wooded Settlement
Provision governing the right to appeal the Cantonal Government's decision on the land use plan to the Administrative Court (cited in reasoning context for appeal feasibility).