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Art. 46 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Arealplan

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Arealplan
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Art. 46 KRG · Arealplan

1. Der Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. In Arealplänen zur Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden.

2. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen geändert werden. Ist das Mass der Nutzung für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Arealplan die genauen Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern fest.

3. Der Arealplan wird erlassen für Gebiete, für die eine Folgeplanung festgelegt ist. Er kann für weitere Gebiete innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen erlassen werden.

4. Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgeplanung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

R 2006 107 · gr (Art. 46 KRG)
Zoning Plan Revision for Wellness Resort Access Road Alignment and Moor Protection
The ruling modifies the previous order regarding the Arealplan requirement, which is based on this article.
R 2006 107 · gr (Art. 46 KRG)
Zoning Revision for Wellness Resort Near Protected Bog
The obligation to create an area plan (Arealplan) according to this article was the basis for modifying the government's condition in order 1 and sending the case back for a new decision on costs in order 2.
R 2009 109 · gr (Art. 46 ff. KRG)
Property Owner v. Municipality: Validity of Partial Zoning Revision Imposing Area Planning Obligation Without Corresponding Basic Zoning Change
The court found that the arrangement of an area planning obligation requires the underlying zoning plan to be adapted beforehand or simultaneously.