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Art. 40 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 3. Zonen für künftige bauliche Nutzung

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 40 KRG · 3. Zonen für künftige bauliche Nutzung

1. Zonen für künftige bauliche Nutzung umfassen Gebiete, die für eine spätere Erweiterung der Bauzone vorgesehen sind.

2. Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen.

3. Landumlegungen in Zonen für künftige bauliche Nutzung sind nach den Grundsätzen für Landumlegungen in Bauzonen durchzuführen.

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