801.100
KRGLPTC
CH-GR
Art. 4 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Information, Mitwirkung, kooperative Planung
Allgemeines
Art. 4 KRG · Information, Mitwirkung, kooperative Planung
1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit angemessen über Grundlagen, Ziele und Ablauf von Planungen und sorgen dafür, dass Interessierte bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken können.
2. Die Planungsträger können mit Privaten Vereinbarungen abschliessen, insbesondere über den zeitlichen Ablauf von Planungen, die anzustrebende Siedlungsqualität und den Zeitpunkt der Ausführung von Bauvorhaben. Betreffen Vereinbarungen Gegenstände, die zum Mindestinhalt einer Planung gehören, stehen sie unter dem Vorbehalt des Entscheids der für den Erlass und die Genehmigung der Planung zuständigen Behörden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
R 2009 49 · gr (Art. 4 Abs. 2 Art. 101 Abs. 4 KRG, Art. 11 Abs. 3 VRG, Art. 19 RVOG, Art. 22 RVOG, Art. 12-15 KRVO)
Municipality Denied Appeal to Revise Land Use Plan Due to Lack of Significant Change in Circumstances
The court analyzed the procedural powers of the ARE and the legal officer, finding the delegation of preparatory work to them admissible under these procedural provisions.