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Art. 36 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 4. Archäologiezonen, Archäologische Schutzzonen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 36 KRG · 4. Archäologiezonen, Archäologische Schutzzonen

1. Archäologiezonen umfassen Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Bauabsichten sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Diese legt unter Beizug des Archäologischen Dienstes die erforderlichen Auflagen fest.

2. Archäologische Schutzzonen umfassen bekannte archäologische Fundstellen. Es werden nur Bauten und Anlagen bewilligt, die dem Zonenzweck dienen.

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