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Art. 35 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 3. Freihaltezonen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 35 KRG · 3. Freihaltezonen

1. Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.

2. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.

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