801.100
KRGLPTC
CH-GR
Art. 35 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 3. Freihaltezonen
Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
Art. 35 KRG · 3. Freihaltezonen
1. Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.
2. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.