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Art. 32 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Landwirtschaftszonen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 32 KRG · Landwirtschaftszonen

1. Die Gemeinden scheiden nach den Vorgaben des Bundesrechts die Landwirtschaftszonen aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszonen angemessen Rechnung.

2. Für die Beurteilung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist das Bundesrecht massgebend. Vorbehalten bleiben eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Absatz 1 sowie die von der Regierung durch Verordnung erlassenen Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Wohnraum.

3. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, können in den von den Gemeinden ausgeschiedenen Zonen für bodenunabhängige Produktion als zonenkonform bewilligt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2002 29 · gr (Art. 32 ff. KRG)
Spatial Planning Precedence Over Private Right of Way for Access
Cited in the reasoning as the relevant planning instrument for the municipality concerning the resolution of the access problem.