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Art. 30 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 4. Zonen für Grünflächen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 30 KRG · 4. Zonen für Grünflächen

1. Zonen für Grünflächen dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen.

2. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2004 20 · gr (Art. 30 KRG)
Property Owners v. Municipality (Res Judicata in Land Use Denial)
Cited in the background facts regarding the land use requirement for the building permit.