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Art. 29 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 3. Zonen für touristische Einrichtungen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 29 KRG · 3. Zonen für touristische Einrichtungen

1. Zonen für touristische Einrichtungen sind für touristische Bauten und Anlagen wie Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie Service-Stationen im Bereich von Tal-, Mittel- und Bergstationen touristischer Transportanlagen bestimmt. Wohnraum für Betriebspersonal ist gestattet.

2. Bei abgelegenen Zonen können die Gemeinden besondere Regelungen über die Zufahrt erlassen.

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