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Art. 28 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 2. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Zonenplan
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Art. 28 KRG · 2. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind.

2. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck widersprechen, dürfen nur unterhalten werden.

3. Die Zone kann unterteilt werden in Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2012 32 · gr (Art. 28 KRG)
Expropriation Right Confirmation and Land Compensation Valuation in ZöBA Cases
Cited in the reasoning section to support the finding that the expropriation right was implicitly granted upon the approval of the municipal land use plan.