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Art. 22a Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Vorschriften über Zweitwohnungen

Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Grundordnung - Allgemeines
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Art. 22a KRG · Vorschriften über Zweitwohnungen

1. Die von der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen dem Kanton eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Vorschriften, welche die Erstellung, Änderung oder Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als die Bundesgesetzgebung, wird den Gemeinden übertragen, soweit der Kanton nicht selbst legiferiert.

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