Art. 20 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Kommunale Richtpläne, Leitbilder
Art. 20 KRG · Kommunale Richtpläne, Leitbilder
1. Die Gemeinden können kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden.
2. Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch.
3. Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden.
4. Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden.