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Art. 2 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Planungspflicht

Allgemeines
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Art. 2 KRG · Planungspflicht

1. Gemeinden, Regionen und Kanton sorgen für die Planung im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. Sie berücksichtigen die Anliegen der Raumplanung auch bei ihren übrigen Tätigkeiten.

2. Gemeinden, Regionen und Kanton erfüllen ihre Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen und stimmen ihre Grundlagen, Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und mit den Grundlagen, Konzepten und Sachplanungen des Bundes sowie den Planungen der benachbarten Kantone und Länder ab.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2011 109 · gr (Art. 2. Hauptsatz KRG)
Property Owner Appeal of Building Permit Height and Aesthetic Conformity Upheld
This article was cited by the court in its reasoning regarding the application of aesthetic provisions.