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Art. 19f Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 4. Weitere Massnahmen

Ortsplanung - Allgemeines - Baulandmobilisierung
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Art. 19f KRG · 4. Weitere Massnahmen

1. Die Gemeinden können im Baugesetz weitere Massnahmen für den Fall der Nichterfüllung von Bauverpflichtungen einführen, wie Lenkungs- oder Ersatzabgaben, Erhöhung der Mehrwertabgabesätze und dergleichen.

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