801.100
KRGLPTC
CH-GR
Art. 19f Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 4. Weitere Massnahmen
Ortsplanung - Allgemeines - Baulandmobilisierung
Art. 19f KRG · 4. Weitere Massnahmen
1. Die Gemeinden können im Baugesetz weitere Massnahmen für den Fall der Nichterfüllung von Bauverpflichtungen einführen, wie Lenkungs- oder Ersatzabgaben, Erhöhung der Mehrwertabgabesätze und dergleichen.