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Art. 19e Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 3. Entlassung aus der Bauzone

Ortsplanung - Allgemeines - Baulandmobilisierung
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Art. 19e KRG · 3. Entlassung aus der Bauzone

1. Der Gemeindevorstand kann bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung die Entlassung des Grundstücks aus der Bauzone verfügen, sofern dies planerisch gerechtfertigt ist.

2. Die Entlassung erfolgt entschädigungslos. Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungen gemäss Artikel 19t und Artikel 19u.

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