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Art. 19b Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Vertragliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen

Ortsplanung - Allgemeines - Baulandmobilisierung
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Art. 19b KRG · Vertragliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen

1. Die Gemeinden können mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vereinbaren, dass der Bauzone zugewiesene Grundstücke innert einer bestimmten Frist von maximal zehn Jahren überbaut werden und dass der Gemeinde für den Fall der Nichtbeachtung ein Kaufrecht eingeräumt wird.

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