Art. 18 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Regionaler Richtplan
Art. 18 KRG · Regionaler Richtplan
1. Die Regionen erlassen die zur Umsetzung des kantonalen Richtplans erforderlichen sowie die in der Gesetzgebung vorgeschriebenen regionalen Richtpläne. Sie können weitere regionale Richtpläne erlassen.
2. Zuständig für Beschlüsse über Erlass und Änderungen von regionalen Richtplänen ist die Präsidentenkonferenz (Regionalversammlung). Fortschreibungen sind in der Regel ebenfalls Sache der Präsidentenkonferenz.
3. Erlass und Änderungen von regionalen Richtplänen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und werden mit der Genehmigung für die Behörden des Kantons, der Region und der beteiligten Gemeinden verbindlich. Fortschreibungen genehmigt in der Regel das Departement.
4. Können Richtpläne oder Teile davon voraussichtlich nicht genehmigt werden, kann die Region beim Departement eine Einigungsverhandlung verlangen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung.
5. Die Regierung regelt durch Verordnung weitere Einzelheiten des Verfahrens. Die Regionen erlassen ergänzende Vorschriften.