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Art. 17 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Aufgaben

Regionalplanung
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Art. 17 KRG · Aufgaben

1. Regionale Planungsaufgaben werden von den Regionen erfüllt. Bei Aufgaben, die über das Regionsgebiet hinausgehen, streben die Regionen eine gemeinsame Aufgabenerfüllung an.

2. Die Regionen sorgen für die nachhaltige räumliche Entwicklung in ihrem Gebiet. Sie erfüllen insbesondere Aufgaben, die ihnen aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen Richtplans zufallen oder die sich aus der Regional- und Agglomerationspolitik oder weiteren raumwirksamen Politikbereichen ergeben. Sie tragen zur stufengerechten Umsetzung des kantonalen Richtplans bei.

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