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Art. 16 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Kantonale Planungszonen

Kantonsplanung - Kantonale Nutzungsplanung
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Art. 16 KRG · Kantonale Planungszonen

1. Wird eine kantonale Nutzungsplanung nach diesem Gesetz in die Wege geleitet, kann das Departement nach Anhören der Gemeinde für die davon betroffenen Gebiete mit den gleichen Wirkungen, wie sie für Planungszonen der Gemeinden gelten, eine Planungszone erlassen.

2. Die Planungszone kann für die Dauer von zwei Jahren erlassen und angemessen verlängert werden.

3. Das Departement gibt den Erlass und Verlängerungen der Planungszone im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die Planungszone tritt mit der Bekanntgabe in Kraft.

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