801.100
KRGLPTC
CH-GR
Art. 14 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Kantonaler Richtplan
Kantonsplanung - Kantonale Richtplanung
Art. 14 KRG · Kantonaler Richtplan
1. Der Richtplan Graubünden und dessen Änderungen werden vom Kanton und den Regionen partnerschaftlich erarbeitet.
1bis. Der Grosse Rat legt die kantonale Raumentwicklungsstrategie und deren Änderungen fest.
2. Zuständig für Beschlüsse über Erlass und Änderungen des kantonalen Richtplans ist die Regierung. Sie trägt dabei den Beschlüssen des Grossen Rates nach Absatz 1bis Rechnung. Fortschreibungen sind in der Regel Sache des Departements.
3. Die Regierung regelt durch Verordnung das Richtplanverfahren.