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Art. 11 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - 2. Bemessung

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Art. 11 KRG · 2. Bemessung

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4. Beiträge sind nach der raumplanerischen und volkswirtschaftlichen Bedeutung abzustufen und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

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