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Art. 104 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Beschwerderecht der Umweltorganisationen

Rechtsschutz
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Art. 104 KRG · Beschwerderecht der Umweltorganisationen

1. Die nach Bundesrecht zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisationen beteiligen sich an Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sowie bei Planungen, die keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, durch Erhebung einer Einsprache während des Auflageverfahrens.

2. In Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sowie bei Planungen, die einer kantonalen Genehmigung bedürfen, melden Organisationen, sofern sie beschwerdeberechtigt sind und vom Beschwerderecht Gebrauch machen wollen, die Beteiligung am Verfahren während der Einsprache- oder Beschwerdeauflage bei der Fachstelle an. Diese gewährt der Organisation Akteneinsicht und gibt ihr Gelegenheit, innert einer von ihr festgelegten Frist zum Bauvorhaben oder zur Planung Stellung zu nehmen. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Entscheid auch der am Verfahren beteiligten Organisation mitgeteilt. Erfolgt im Auflageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht als verwirkt.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung weitere Einzelheiten. Die Fristen gelten als peremtorisch. Im Übrigen gilt für die Fristen sinngemäss die Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

R 2021 87 · gr (Art. 104 KRG)
Nature Protection Organization v. Cantonal Government (Land-Use Plan Revision)
Cited in the reasoning to point out that procedural actors should not be able to prevent the deadline compliance through their actions.
R 2016 19 · gr (Art. 104 Abs. 1 KRG)
Appeal Regarding Building Permit Specificity for Second Home Use
Cited in the reasoning regarding the standing of one of the appellants concerning the restriction of second home construction.