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801.100 KRGLPTC CH-GR

Art. 100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Zusatzbewilligungen

Rechtsschutz
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Art. 100 KRG · Zusatzbewilligungen

1. Die in diesem Gesetz und der darauf beruhenden Verordnung festgelegten Auflage-, Einsprache- und Beschwerdefristen für Nutzungspläne und Bauvorhaben gelten auch für gleichzeitig aufzulegende Gesuche für Zusatzbewilligungen.

2. Werden Zusatzbewilligungen zusammen mit Entscheiden, Beschlüssen oder Verfügungen eröffnet, die der Beschwerde an das Obergericht unterliegen, gilt das Rechtsmittel der Beschwerde auch für eine allfällige Anfechtung der Zusatzbewilligung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2009 17 · gr (Art. 100 KRG)
Appeal Against Construction Permit Due to Failure to Coordinate Permits
Cited as part of the legal framework whose violation led to the annulment of the decisions.