Art. 10 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) - Kantonsbeiträge 1. Grundsatz, Voraussetzungen
Art. 10 KRG · Kantonsbeiträge 1. Grundsatz, Voraussetzungen
1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge ausrichten an Gemeinden und Regionen sowie an Organisationen, Institutionen und andere Projektträger für
1. * Grundlagen und Planungen mit Ausnahme der kommunalen Nutzungsplanung;
2. Projekte wie Konzepte, Untersuchungen, Studien, Leitbilder, Analysen, die der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Kantons, der Regionen, Agglomerationen und Gemeinden, der Verbesserung der Zusammenarbeit, gegenseitigen Information und Grundlagenkenntnisse, der Aus- und Weiterbildung von Personen mit raumplanerischen Aufgaben oder dem Vollzug dienen;
3. Wettbewerbe, Vollzugshilfen.
2. Der Kanton kann ferner Betriebsbeiträge ausrichten an Organisationen und Fachgremien, die in besonderem Masse und regelmässig auf dem Gebiet der Raumplanung beratend und informierend tätig sind.
3. Die Gewährung von Beiträgen setzt insbesondere voraus, dass die Arbeiten im kantonalen Interesse liegen und unter fachkundiger Leitung ausgeführt werden.