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800.110 IMVOIMM CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Vorgaben und Weisungen

Allgemeines
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Art. 6 ImV · Vorgaben und Weisungen

1. Zur Einhaltung der Immobiliengrundsätze erarbeitet das Hochbauamt die erforderlichen Vorgaben und erlässt Weisungen für die Beschaffung, Planung, Realisierung, Bewirtschaftung, Nutzung und Ausstattung von Immobilien. Dabei werden die Nutzerbedürfnisse angemessen berücksichtigt.

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