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Art. 5 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Zuständigkeiten

Allgemeines
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Art. 5 ImV · Zuständigkeiten

1. Das Immobilienmanagement obliegt dem Hochbauamt.

2. Das Hochbauamt kann im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben delegieren, behält aber das fachtechnische Weisungsrecht.

3. Für Immobiliengeschäfte gelten folgende Zuständigkeiten

a) für die Vertretung des Kantons bei Immobiliengeschäften sowie vor den Grundbuchämtern bezeichnet das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität oder die Regierung die bevollmächtigten Personen;

b) das Hochbauamt ist ermächtigt, Kauf- und Verkaufsentscheide von Immobiliengeschäften bis und mit 50 000 Franken abschliessend und autonom zu tätigen sowie den vorgängig notwendigen Übertrag vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen zu veranlassen.

4. Für Bauvorhaben gelten folgende Zuständigkeiten

a) bei Grossprojekten vertritt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität den Kanton als Bauherrschaft, setzt eine Planungs- und Baukommission ein und übt die Aufsicht über die Bauvorhaben aus. Es kann dem Hochbauamt die Bauherrschaft übertragen;

b) bei Bauvorhaben, die nicht dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen, vertritt das Hochbauamt den Kanton als Bauherrschaft;

c) der Bedarfsnachweis für ein Bauvorhaben ist von den Nutzern im Einvernehmen mit ihrem vorgesetzten Departement begründet und nachvollziehbar zu erbringen;

d) die Nutzer wirken nach den Vorgaben der Bauherrschaft und des Hochbauamts in der Projektorganisation mit;

e) die Einleitung der Planung erfolgt bei Grossprojekten oder bei anspruchsvollen Studien durch die Bauherrschaft;

f) die Kreditverwendung richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung;

g) die Bauherrschaft kann Abweichungen vom genehmigten Projekt beschliessen, soweit sich diese aus der Detailplanung aufdrängen oder aus betrieblichen, wirtschaftlichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und der Kredit nicht überschritten wird.

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