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800.110 IMVOIMM CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Begriffe

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Art. 4 ImV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) Immobilien: Mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten und Anlagen, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs;

b) Immobilienmanagement: Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Flächen- und Raumbedarfs der kantonalen Verwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Kantons als Immobilieneigentümer und -besitzer oder als Bauherrschaft;

c) Immobiliengeschäfte: Kauf, Verwertung und Tausch von Immobilien, Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten sowie von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten an Immobilien, Miete und Pacht von Immobilien samt Vormerkung;

d) Bauvorhaben: Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen sowie Rückbau von Immobilien;

e) Grossprojekte: Bauvorhaben, die dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen;

f) Bewirtschaftung: Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung von Immobilien;

g) Instandhaltung: Massnahmen, die der Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen betriebstechnischen Anlagen dienen, insbesondere die Wartung und Pflege;

h) Instandsetzung: Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der Immobilie und der zugehörigen betriebstechnischen Anlagen;

i) Erneuerung: Wiederherstellung eines gesamten Bauwerks oder von Teilen desselben in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand;

j) Bedarfsnachweis: Herleitung und Beschreibung von Raum- und Ausstattungsbedarf anhand von Betriebs- und Nutzungskonzepten sowie Raumprogrammen;

k) Bauherrschaft: Ethisch, rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber und oberster Entscheidungsträger bei der Durchführung von Bauvorhaben;

l) Nutzer: Organisatorische Einheiten, die eine Immobilie nutzen.

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