800.110
IMVOIMM
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 ImV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für kantonseigene Immobilien im Verwaltungs- und im Finanzvermögen sowie für Immobilien, die vom Kanton gemietet werden.
2. Sie findet keine Anwendung auf Immobilien der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Gerichte sowie auf Grundstücke, deren Erwerb im Zusammenhang mit dem Strassengesetz des Kantons Graubünden oder dem Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden steht. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.