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800.110 IMVOIMM CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Erbringung von weiteren Dienstleistungen

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Art. 10 ImV · Erbringung von weiteren Dienstleistungen

1. Das Hochbauamt wirkt im gesetzlichen Genehmigungsverfahren für Baubeiträge subventionierter Bauten mit und berät die zuständigen Dienststellen in bautechnischen Belangen.

2. Es kann weitere Dienstleistungen für öffentliche Bauherrschaften erbringen und schliesst hierfür entsprechende Vereinbarungen ab.

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