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800.110 IMVOIMM CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Gegenstand

Allgemeines
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Art. 1 ImV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Immobilienmanagement des Kantons in den folgenden Bereichen

a) strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios;

b) Projektmanagement bei Bauvorhaben;

c) Bewirtschaftung von Immobilien;

d) Erbringung von weiteren Dienstleistungen.

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