800.110
IMVOIMM
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Immobilien (ImV) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 ImV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Immobilienmanagement des Kantons in den folgenden Bereichen
a) strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios;
b) Projektmanagement bei Bauvorhaben;
c) Bewirtschaftung von Immobilien;
d) Erbringung von weiteren Dienstleistungen.