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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Inkrafttreten

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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Inkrafttreten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 26. November 1960, geändert am 20. November 1964 und am 23. Februar 1973, aufgehoben.

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