780.110
CH-GR
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Vollzug
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Vollzug
1. Das Finanz- und Militärdepartement ist für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung zuständig, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder die Regierung bezeichnet ist.