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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Vollzug

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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Vollzug

1. Das Finanz- und Militärdepartement ist für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung zuständig, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder die Regierung bezeichnet ist.

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