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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Aufsicht und Vertretung

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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Aufsicht und Vertretung

1. Der Regierung obliegt die allgemeine Aufsicht über das Salzregal. Sie bezeichnet die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen.

2. Die Regierung kann für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.

Aufsicht und Vertretung Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden →

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